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Antragsverfahren nach Art. 51

Abbildung einer Schreibfeder mit TintenfassAnträge gemäß Art. 51 der VO (EG) Nr. 1107/2009 auf „Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen“ sind nach Pflanzenschutzgesetz „Anträge auf Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels“. Art. 51-Anträge sind also nur für Pflanzenschutzmittel möglich, die in Deutschland eine aktuelle Grundzulassung haben. Die Nationale Zulassungsbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL.

Seit dem 1. Februar 2014 erfolgt die Antragstellung auf elektronischem Wege. Angaben und Informationen zur Registrierung im Online-Portal des BVL und dessen Bedienung, sowie Musterformulare und Ausfüllhinweise sind dort auf der Homepage bei den Hinweisen für Antragsteller zu finden.

BVL Hinweise für Antragsteller

Das Antragsverfahren gliedert sich nach Antragseingang beim BVL in mehrere Abschnitte (dargestellt ist der Regelfall am Beispiel eines GV1-Antrages: Erstantrag mit Deutschland als berichterstattendem Mitgliedsstaat).

BVLEingangsprüfung
BVLAnlegen der Anwendungen
Bewertungsbehörden
(hier: JKI)
Bewertung hinsichtlich des geringfügigen Umfangs und öffentlichen Interesses
BVL1. Zwischenmitteilung zum Ende der Vorprüfung
Zu diesem Zeitpunkt kann letztmalig im Verfahren eine Änderung der Fassung der Anwendungen vorgenommen werden. Dies geschieht nach Rücksprache zwischen Antragsteller und BVL, ggf. JKI
BewertungsbehördenBewertung durch Bewertungsbehörden: JKI (Prüfung auf Plausibilität, keine Bewertung der Wirksamkeit und Verträglichkeit); BfR (z.B. Rückstände, Anwendersicherheit); UBA (nur beteiligt bei Abweichungen der Anwendungsgebiete vom "risk envelope" bereits zugelassener Anwendungen)
BVLManagementphase, Erstellung des Entwurfs des Zulassungsberichts (draft Registration Report, dRR)
BVL2. Zwischenmitteilung zum Ende der Hauptprüfung und Versand des dRR, (u.U. Ankündigung der Abweisung)
Antragsteller, Firma, MitgliedsstaatenKommentierung des dRR, Möglichkeit der Stellungnahme
BVLAbschluss Management, Entscheidung
BVLBescheid und Registration Report (RR)
AntragstellerGgf. Widerspruch (bspw. bei noch laufendem Verfahren zur Änderung von Rückstandshöchstgehalten)