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Rechtlicher Rahmen - Rechtsgrundlagen

Abbildung von JustitiaDen rechtlichen Rahmen zum Schließen von Lückenindikationen im Pflanzenschutz bilden:

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 21. Oktober 2009,
die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden vom 24. November 2009 (Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie), sowie
das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist seit dem 14. Juni 2011 in Kraft.
Im Artikel 51 der Verordnung wird die Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen (Minor Uses) geregelt. Damit gibt es erstmals EU-weit gültige Bestimmungen für die Zulassung geringfügiger Verwendungen. In Verbindung mit Artikel 40 wird auch die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen ermöglicht.

VO (EG) 1107/2009

Die Umsetzung der Rahmenrichtlinie erfolgt durch den Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP), der am 10. April 2013 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Als spezifisches Ziel ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für Anwendungen von geringfügigem Umfang, für den Vorratsschutz und für geeignete Resistenzstrategien aufgeführt.

RL 2009/128/EG, NAP Deutschland

Das Pflanzenschutzgesetz ist seit dem 14. Februar 2012 in Kraft.
In Bezug auf die Erweiterung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 51 sind die Zuständigkeiten und Beteiligungen in den Paragrafen 33 und 34 geregelt.
Das JKI ist zuständig für die Bewertung hinsichtlich des geringfügigen Umfangs und des öffentlichen Interesses (vergl. § 34 Absatz 3 Nr. 1).
Darüber hinaus wird in §57 Absatz 2 Nr. 6 dem JKI die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken als Aufgabe übertragen. Den Ländern werden in § 59 Absatz 2 Nr. 4 und 5 ebenfalls die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken sowie die Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen und Versuche zugewiesen.

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Abbildung einer Agrarlandschaft mit Rapsanbau